Ratgeber
Wem gehören die Fotos? Urheberrecht und Nutzungsrechte in der Eventfotografie
Sie haben dafür bezahlt. Es gehört Ihnen nicht. Und das ist vermutlich völlig in Ordnung.
Dieses Gespräch habe ich ungefähr hundertmal geführt. Ein Kunde bucht mich für ein Event. Die Fotos werden geliefert. Alle sind zufrieden. Dann fragt jemand in irgendeiner Abteilung: „Moment – gehören uns diese Bilder eigentlich?”
Die kurze Antwort ist nein. Die längere: Es spielt meist keine Rolle, denn was Sie brauchen, ist nicht das Eigentum – sondern das Recht, die Bilder für Ihre Zwecke zu nutzen. Und genau das gibt Ihnen eine gute Vereinbarung.
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Dieser Artikel bezieht sich auf österreichisches Recht. Das Urheberrecht funktioniert hier anders als etwa in den USA oder Großbritannien. Der zentrale Punkt: In Österreich – und in weiten Teilen Europas – bleibt das Urheberrecht immer beim Fotografen. Es kann nicht verkauft oder abgetreten werden, egal was ein Vertrag sagt. Das klingt einschränkend, aber wie Sie gleich sehen, gibt es ein elegantes System aus Nutzungslizenzen, das Kunden alles gibt, was sie tatsächlich brauchen.
Die Bauunternehmer-Analogie (und warum sie hinkt)
Viele denken: Ich habe den Fotografen engagiert, ich habe die Arbeit bezahlt, also gehört mir das Ergebnis. Das ergibt intuitiv Sinn. Sie beauftragen einen Baumeister, Ihnen gehört das Haus. Sie lassen eine Website erstellen, Ihnen gehört die Website. Fotografie funktioniert nicht so. In den meisten Rechtsordnungen – und besonders in Europa – gehört das Urheberrecht standardmäßig dem Urheber. In Österreich ist das im Urheberrechtsgesetz verankert. Der Fotograf ist der Urheber. Das Urheberrecht ist seines. Es ist nicht übertragbar – nicht per Vertrag, nicht per Zahlung, nicht per Handschlag.
Das überrascht viele. Aber es ist seit sehr langer Zeit geltendes Recht und gilt für jeden Fotografen, den Sie in Österreich je engagieren – ob er es erwähnt oder nicht.
Was Sie tatsächlich kaufen
Wenn Sie einen Fotografen engagieren, kaufen Sie eine Lizenz – die Erlaubnis, die Bilder auf bestimmte, vereinbarte Weise zu nutzen. Denken Sie an das Mieten einer Wohnung im Vergleich zum Kauf des Hauses. Sie dürfen darin wohnen, umgestalten, Gäste empfangen. Sie dürfen es nur nicht abreißen und einen Parkplatz bauen.
Das österreichische Urheberrecht ruht auf zwei Säulen:
Urheberpersönlichkeitsrecht: das Recht des Fotografen auf Namensnennung, auf die Entscheidung über die Veröffentlichung und auf den Schutz vor Entstellung seines Werks.
Verwertungsrechte: die praktischen Nutzungserlaubnisse – ob Sie ein Bild drucken, online stellen, weiterlizenzieren dürfen und so weiter.
Diese sind getrennt. Selbst wenn Sie umfassende Nutzungsrechte erhalten, behält der Fotograf die Persönlichkeitsrechte – er kann weiterhin Namensnennung verlangen und behält das Urheberrecht selbst.
Eine gut strukturierte Fotovereinbarung definiert:
Was Sie mit den Bildern tun dürfen (Presseaussendungen, Social Media, Website, Geschäftsberichte, interne Kommunikation)
Wo Sie sie nutzen dürfen (bestimmte Gebiete oder weltweit)
Wie lange (ein Jahr, fünf Jahre, unbefristet)
In welchen Medien (Print, digital, Rundfunk, Außenwerbung)
Ob die Lizenz exklusiv ist (darf der Fotograf die Bilder auch an andere lizenzieren?)
Ob Sie sie bearbeiten/verändern dürfen und auf welche Weise
Die meisten Eventfoto-Vereinbarungen gewähren eine nicht-exklusive, unbefristete Lizenz für die institutionelle Kommunikation. Das heißt, Sie können die Fotos für Website, Social Media, Newsletter, Pressematerial und interne Dokumente nutzen – im Grunde alles, was eine normale Organisation braucht. Der Fotograf behält das Urheberrecht und darf die Bilder im eigenen Portfolio zeigen.
Das ist die Standardregelung. Sie funktioniert für alle.
Lizenztypen, einfach erklärt
Nicht-exklusive Lizenz: Sie dürfen die Bilder nutzen. Der Fotograf darf sie auch anderswo lizenzieren. Das ist der Standard bei den meisten Event-Aufträgen und die kostengünstigste Option.
Exklusive Lizenz: Nur Sie dürfen die Bilder nutzen. Der Fotograf darf sie an niemanden sonst lizenzieren. Das ist teurer, weil der Fotograf auf künftige Lizenzeinnahmen verzichtet. Meist nur für kommerzielle Werbekampagnen nötig, bei denen Sie genau kontrollieren müssen, wo ein Bild erscheint.
Eingeschränkte Nutzung: Die Lizenz legt genau fest, was Sie dürfen. „Nur Web und Social Media” oder „Pressenutzung für 12 Monate”. Nützlich bei einem konkreten, engen Bedarf.
Unbeschränkte Nutzung: Sie dürfen die Bilder für jeden Zweck, in jedem Medium, für immer nutzen. Das ist die weitreichendste Lizenz unterhalb einer Urheberrechtsübertragung (die in Österreich, wie gesagt, nicht möglich ist). Manche Fotografen bieten das standardmäßig an. Ich tue das bei den meisten Event-Aufträgen, weil es für alle einfacher ist.
Buy-out: In Märkten, in denen eine Urheberrechtsübertragung möglich ist (etwa den USA), bedeutet ein „Buy-out” den Kauf aller Rechte. In Österreich und weiten Teilen Europas ist ein als „Buy-out” vermarktetes Modell in Wahrheit eine umfassende exklusive Lizenz. Rechtlich macht das einen Unterschied, auch wenn die Wirkung in der Praxis ähnlich ist.
Redaktionelle vs. kommerzielle Nutzung: Wann Einwilligung wirklich zählt
Eine der am häufigsten missverstandenen Unterscheidungen im Fotorecht ist die zwischen redaktioneller und kommerzieller Nutzung – und wann Sie tatsächlich die Einwilligung abgebildeter Personen brauchen.
Redaktionelle Nutzung (auch dokumentarische oder berichtende Nutzung): Sie verwenden Fotos, um zu informieren, zu dokumentieren, zu berichten oder eine Geschichte zu erzählen. Dazu gehören:
Presseaussendungen über ein Event
Geschäftsberichte
Archiv- und historische Dokumentation
Nachrichtenberichterstattung
Social-Media-Posts, die dokumentieren „so war unser Event”
Ausstellungskataloge
Die redaktionelle Nutzung ist auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Abgebildeten weitgehend geschützt, weil ein öffentliches Interesse an Dokumentation und Information besteht.
Kommerzielle Nutzung (werblich, bewerbend, empfehlend): Sie verwenden Fotos, um etwas zu bewerben, zu verkaufen oder zu vermarkten. Dazu gehören:
Recruiting-Werbung („Werde Teil unseres Teams!” mit Mitarbeiterfotos)
Produktwerbung oder Markenkampagnen
Marketingmaterial, das überzeugen soll
Bezahlte Social-Media-Anzeigen mit Eventfotos
Ein Eventfoto, um die Leistungen Ihrer Organisation zu bewerben
Kommerzielle Nutzung erfordert die ausdrückliche Einwilligung jeder Person, deren Gesicht klar erkennbar und identifizierbar ist. Hier sind die Persönlichkeitsrechte am stärksten.
Das praktische Problem: Viele Organisationen verwischen diese Grenze. Sie posten Eventfotos in Social Media (redaktionell) und verwenden dasselbe Bild später in einer bezahlten Recruiting-Anzeige (kommerziell). Das ist ein Problem, wenn Sie für die kommerzielle Nutzung keine Einwilligung hatten. Der Kontext hat den rechtlichen Status verändert.
So gehen Sie damit um:
Besprechen Sie Ihre geplanten Nutzungen vorab mit dem Fotografen und den abgebildeten Personen.
Wenn Sie Bilder später kommerziell nutzen könnten, holen Sie die Einwilligung beim Event ein (ein einfaches Formular genügt).
Seien Sie in Verträgen mit Fotografen ausdrücklich, ob kommerzielle Nutzung enthalten ist.
Verstehen Sie: „Wir nutzen das nur für die Presse” und „Wir wollen kommerzielle Nutzungsrechte” sind grundverschiedene Anfragen – und die zweite kostet mehr.
Was in Ihrem Vertrag stehen sollte
Wenn Ihre Fotovereinbarung diese Punkte nicht regelt, sollte sie es:
Umfang der Lizenz: Welche konkreten Nutzungen sind erlaubt? Seien Sie ausdrücklich. „Alle institutionellen Kommunikationszwecke, einschließlich Website, Social Media, Presseverteilung, Geschäftsberichte und Archivierung” ist klar. „Normale Nutzung” ist es nicht.
Dauer: Wie lange gilt die Lizenz? Für Eventfotografie ist unbefristet am sinnvollsten. Sie wollen diese Bilder in fünf Jahren in einem Rückblick verwenden, ohne im Kalender nachzusehen.
Gebiet: Wo dürfen die Bilder genutzt werden? Für die meiste institutionelle Arbeit ist „weltweit” Standard und sinnvoll. Geografische Beschränkungen ergeben eher bei kommerzieller Werbung Sinn.
Exklusivität: Ist die Lizenz exklusiv oder nicht-exklusiv? Bei Events ist nicht-exklusiv der Standard.
Unterlizenzierung: Dürfen Sie die Bilder mit Sponsoren, Partnerorganisationen oder Medien teilen? Bei Eventfotografie sollte das grundsätzlich erlaubt sein (wenn ja, ist es im Preis enthalten, da der Fotograf diese Nutzung dann nicht mehr selbst steuern kann).
Bearbeitung: Dürfen Sie zuschneiden, filtern oder anderweitig verändern? Die meisten Fotografen haben nichts gegen sinnvolles Zuschneiden fürs Layout. Einen Instagram-Filter über professionell bearbeitete Arbeit zu legen, ist ein anderes Gespräch – er/sie möchte in dem Fall vielleicht nicht genannt werden ;)
Der Zeitpunkt ist entscheidend: Der beste Moment, Nutzungsrechte zu klären, ist im ersten Angebot – nicht nach dem Event. Fotografen haben in der Regel eine Preisliste oder Vertragsvorlage, die die enthaltenen Standardrechte festlegt. Wenn Ihr Bedarf abweicht (Sie wollen exklusive Rechte oder kommerzielle Nutzung über die übliche institutionelle Nutzung hinaus), muss das vorab verhandelt werden – es beeinflusst den Preis.
Entdecken Sie Einschränkungen nicht erst nach der Lieferung im Kleingedruckten. Und nehmen Sie nicht mehr Rechte an, als besprochen wurden. Im Zweifel gewinnt nach österreichischem Recht die Auslegung des Fotografen.
Die Portfolio-Frage
„Darf der Fotograf Fotos von unserem Event in seinem Portfolio verwenden?”
Fast immer ja – und das ist nicht nur akzeptabel, sondern für Sie sogar von Vorteil.
Wenn ich die Nestroy-Gala oder die Eröffnung des Wien Museums fotografiere, erscheinen diese Bilder in meinem Portfolio. Und dieses Portfolio ist genau das, was andere Kulturinstitutionen sehen, wenn sie einen Fotografen suchen. Ihr Event, schön dokumentiert, wird zur Referenz, die ähnliche Kunden anzieht. Kostenlose Werbung für die Qualität Ihrer Veranstaltungen. In jedem Fall kläre ich vorab mit meinen Kunden, wenn ich Bilder auf meiner Website oder in der Galerie veröffentlichen möchte.
Der einzige Fall, in dem die Portfolio-Nutzung eingeschränkt sein kann, ist, wenn Ihr Event vertrauliche Informationen, gesperrte Ankündigungen oder heikle interne Angelegenheiten betrifft. Dann vereinbaren wir, was öffentlich gezeigt werden darf und was nicht. Bei üblichen Kulturveranstaltungen – Eröffnungen, Galas, Premieren, Vernissagen – ist die Portfolio-Nutzung normal und erwartbar.
Das Mitarbeiterfoto-Problem
Ein Szenario, das häufiger vorkommt, als man denkt. Sie engagieren einen Fotografen für ein Firmenevent. Drei Jahre später verlässt eine Mitarbeiterin, die prominent auf den Fotos zu sehen war, das Unternehmen – vielleicht nicht im Guten. Ihr Gesicht ist immer noch auf Ihrer Website, im Geschäftsbericht, in Ihren LinkedIn-Posts.
In Österreich ist das Recht am eigenen Bild ein grundlegendes Persönlichkeitsrecht, getrennt vom Urheberrecht. Das bedeutet, diese Person kann verlangen, dass ihr Bild aus bestimmten Nutzungen entfernt wird, wenn diese ihre berechtigten Interessen verletzen. Dabei geht es nicht um das Urheberrecht, sondern um das Recht des Einzelnen, über das eigene Bildnis zu bestimmen.
Die entscheidende rechtliche Unterscheidung:
Nach § 78 Urheberrechtsgesetz gilt ein wichtiger Grundsatz: Redaktionelle/dokumentarische Nutzung wird anders behandelt als kommerzielle, werbende Nutzung. Das ist zentral:
Redaktionelle Nutzung (unproblematisch): Ein Foto eines Firmenevents im Geschäftsbericht, eine Presseaussendung über eine Veranstaltung oder ein Rückblick-Artikel – das ist dokumentarisch/redaktionell. Selbst wenn eine ehemalige Mitarbeiterin darauf erscheint, ist dies als sachliche Dokumentation grundsätzlich geschützt und verletzt keine Persönlichkeitsrechte.
Kommerzielle, werbende Nutzung (heikel): Das Foto einer Person prominent in Recruiting-Werbung, Marketingmaterial oder Werbekampagnen zu verwenden – besonders nach ihrem Ausscheiden – ist der Punkt, an dem die Persönlichkeitsrechte greifen.
Beste Praxis: Im Zweifel fragen Sie die Person einfach, ob sie mit der geplanten Nutzung einverstanden ist.
Was das in der Praxis bedeutet
Eventdokumentation (redaktionelle Nutzung) ist grundsätzlich in Ordnung. Ein Foto eines Firmenevents, auf dem zufällig eine ehemalige Mitarbeiterin zu sehen ist, ist normalerweise kein Problem.
Bei der prominenten Nutzung eines Fotos in Marketing- oder Recruiting-Material nach dem Ausscheiden müssen Sie vorsichtig sein.
Der sicherste Weg: Nutzen Sie für langfristiges Marketing Menschenmengen und Stimmungsbilder und seien Sie bereit, einzelne Porträts auszutauschen, wenn sich die Umstände ändern.
Auch das ist ein Grund, warum ein guter Eventfotograf eine große, abwechslungsreiche Auswahl liefert. Sie brauchen Optionen.
Die Social-Media-Falle
Social-Media-Plattformen haben eigene Nutzungsbedingungen zu Bildrechten, und die meisten lesen sie nicht. Wenn Sie ein Foto auf Instagram, LinkedIn oder Facebook hochladen, räumen Sie der Plattform eine Lizenz ein, dieses Bild zu nutzen, zu verbreiten und anzuzeigen. Sie übertragen kein Urheberrecht, aber Sie geben der Plattform weitreichende Erlaubnisse.
Was das für Eventfotos bedeutet:
Stellen Sie stets sicher, dass Ihre Fotovereinbarung die Social-Media-Nutzung ausdrücklich abdeckt.
Beim Teilen von Eventfotos in Social Media ist die Nennung des Fotografen sowohl professioneller Anstand als auch rechtlich geboten.
Wenn ein Dritter (ein Sponsor, ein Redner, ein Gast) Ihr Eventfoto teilt, können Sie das in der Regel nicht kontrollieren – Ihre Vereinbarung mit dem Fotografen sollte diesen Fall aber abdecken.
Screenshots und Reposts können Bilder weit über Ihr geplantes Publikum hinaus verbreiten. Nehmen Sie das als Eigenschaft von Social Media hin, nicht als Fehler, und planen Sie entsprechend.
Der „Alle Rechte inklusive”-Ansatz
Manche Fotografen – ich bin bei den meisten Event-Aufträgen einer davon – bieten umfassende Nutzungsrechte als Teil des Standardpakets an. Der Grund ist simpel: Komplexität erzeugt Reibung, und Reibung erzeugt Probleme.
Wenn ein Kunde jedes Mal eine Lizenztabelle prüfen muss, bevor er ein Bild nutzt, wird alles langsamer. Wenn das Social-Media-Team posten will, aber nicht sicher ist, ob es darf, ist der Moment vorbei – und ein Post, der Tausende erreicht hätte, solange das Event Thema war, bleibt unveröffentlicht.
Für Eventfotografie sind weite Nutzungsrechte sinnvoll. Der Wert der Bilder entsteht durch ihre Nutzung, nicht durch deren Einschränkung. Mir sind meine Bilder vom Grand Opening des Foto Arsenal Wien lieber überall im Einsatz – Presse, Social, Archiv, Berichte – als in einem Ordner, weil sich jemand bei der Lizenz nicht sicher war.
Das ist in meinen Vereinbarungen so angelegt. Eine Sorge weniger für Sie.
Wenn etwas schiefgeht: reale Szenarien
Das ungenehmigte Plakat. Eine Institution nutzt ein Eventfoto in einer bezahlten Außenwerbekampagne. Die ursprüngliche Vereinbarung deckte Presse- und institutionelle Nutzung ab, nicht kommerzielle Werbung. Der Fotograf stellt eine Rechnung für zusätzliche Lizenzierung. Vermeidbar mit einer klaren Ausgangsvereinbarung.
Die fehlende Namensnennung. Eine Zeitung veröffentlicht Eventfotos ohne Nennung des Fotografen. In Österreich ist das Recht auf Urhebernennung (Urheberpersönlichkeitsrecht) gesetzlich geschützt. Der Fotograf verlangt eine Richtigstellung.
Das ewige Archiv-Problem. Ein Museum nutzt Fotos einer Ausstellungseröffnung in einem Katalog, der acht Jahre später erscheint. Die ursprüngliche Vereinbarung galt für „Pressenutzung”, ohne Publikationen zu erwähnen. Der Fotograf ist im Recht, eine zusätzliche Lizenzierung zu verhandeln.
All das ist vermeidbar. Eine klare Vereinbarung zu Beginn, mit ausdrücklicher Nennung aller geplanten Nutzungen, verhindert diese Szenarien vollständig.
Eine praktische Checkliste
Bevor Sie Ihre nächste Fotovereinbarung unterschreiben, prüfen Sie:
Die Nutzungsrechte decken alle Ihre geplanten Zwecke ab (führen Sie sie ausdrücklich auf)
Die Dauer ist festgelegt (unbefristet ist bei Events Standard)
Die Social-Media-Nutzung ist ausdrücklich enthalten
Die Unterlizenzierung an Partner/Sponsoren ist geregelt
Die Anforderungen zur Namensnennung sind klar und praktikabel
Die Archivnutzung ist enthalten
Die Vereinbarung deckt sowohl aktuelle als auch absehbare künftige Nutzungen ab
Wenn Ihr Fotograf nicht klar erklären kann, was Sie mit den Bildern tun dürfen, ist das ein Warnsignal – nicht in Bezug auf sein juristisches Wissen, sondern auf seine Professionalität.
Planen Sie ein Event und wollen von Anfang an Klarheit über die Bildrechte? Schreiben Sie mir – sorgen wir gemeinsam dafür, dass die Vereinbarung für alle passt.
