Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung Juli 2026. Diese Bedingungen gelten für Aufträge an:

Michael Seirer Photography
Reithofferplatz 12/17
1150 Wien
Österreich
UID: ATU66965457
E-Mail: michael@seirer-photography.com

Im Folgenden „der Fotograf”.

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I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich

1.1 Diese AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Bedingungen nicht geschlossen.

1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Sie gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt.

1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive), nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflage, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.). Im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Auftrags entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung, nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung verpflichtet, die Herstellerbezeichnung deutlich, gut lesbar und dem Lichtbild eindeutig zuordenbar anzubringen, und zwar in der Form:

Foto: © Michael Seirer Photography

Bei Veröffentlichungen, die eine Jahresangabe vorsehen, ist das Jahr der ersten Veröffentlichung anzufügen. Diese Bestimmung gilt als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Eine im Bild sichtbare Signatur ersetzt den Herstellervermerk nicht.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nach dem dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist. Als Veränderung gilt nicht die für das Zielmedium notwendige Skalierung oder Komprimierung.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung gemäß Punkt 2.2 erfolgt.

2.5 Im Fall einer gedruckten Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden; bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher etc.) genügt ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum an den Bilddateien – Archivierung

3.1 Der Fotograf arbeitet ausschließlich digital. Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – mangels abweichender Vereinbarung – nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Bilddateien Eigentum des Fotografen. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gestattet. Das Recht auf eine Sicherungskopie bleibt unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche zu. Die Lieferung erfolgt in der Regel über eine passwortgeschützte Online-Galerie; der Vertragspartner hat die bereitgestellten Dateien zeitgerecht herunterzuladen und selbst zu sichern.

IV. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Druckereien, Agenturen etc.).

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die in den Metadaten enthaltene Herstellerbezeichnung mit den Bildern verknüpft bleibt und der Fotograf als Urheber eindeutig identifizierbar bleibt. Das Entfernen von IPTC- oder EXIF-Urheberangaben ist unzulässig.

V. Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und der Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich Ansprüchen aus dem Recht am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG sowie Verwendungsansprüchen gemäß § 1041 ABGB. Bei Veranstaltungen obliegt es dem Vertragspartner, die Teilnehmenden über die Anfertigung von Aufnahmen zu informieren und erforderliche Zustimmungen einzuholen sowie den Zugang zu den Aufnahmeorten sicherzustellen.

5.2 Wird der Fotograf mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt, versichert der Auftraggeber, hierzu berechtigt zu sein, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Beigestellte Aufnahmeobjekte, Produkte und Requisiten sind nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Erfolgt dies nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu verrechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.

VI. Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und das seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen beschränkt, sofern und soweit diese möglich ist. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für Reise- und Aufenthaltsspesen, Drittkosten (Modelle, Assistenz, Visagistik und sonstiges Aufnahmepersonal), entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Ersatzansprüche verjähren nach drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber zehn Jahre nach Erbringung der Leistung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für Verlust oder Beschädigung übergebener Vorlagen, Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag darauf mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder berechtigte Bedenken hinsichtlich seiner Bonität bestehen und er nach Aufforderung weder Vorauszahlung noch taugliche Sicherheit leistet; wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; oder wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf führt den erteilten Auftrag sorgfältig aus. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung frei. Dies gilt insbesondere für Bildgestaltung, Auswahl des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Die Bildauswahl und die Bildbearbeitung obliegen dem Fotografen; ein Anspruch auf Herausgabe nicht ausgewählter Aufnahmen besteht nicht.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, Licht- und Platzverhältnisse am Veranstaltungsort, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen oder Reisebehinderungen.

8.4 Sendungen und Datenübertragungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Lieferung ist unverzüglich zu prüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt; die Geltendmachung von Gewährleistung, Schadenersatz einschließlich Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farb- und Helligkeitsabweichungen zwischen verschiedenen Ausgabegeräten oder Druckverfahren gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Überschreitungen der Lieferfrist sind zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

IX. Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Honorar nach seiner jeweils gültigen Preisliste, sonst ein angemessenes Honorar zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Preisreduktionen auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall nicht gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Assistenz, Visagistik etc.) sind gesondert zu bezahlen, auch wenn ihre Beschaffung durch den Fotografen erfolgt.

9.4 Im Zuge der Durchführung vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner aus in seiner Sphäre liegenden Gründen vom erteilten Auftrag Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (etwa aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist vorab zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

XI. Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Das Resthonorar ist nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB zu verrechnen sowie die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen zu begehren.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt.

XII. Datenschutz

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners als Verantwortlicher wie folgt.

1. Zweck der Verarbeitung. Ausführung des geschlossenen Vertrages und der angeforderten Leistungen, Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Abgabenpflichten sowie – im Rahmen des Punktes XIII – die Verwendung der hergestellten Lichtbilder zu Werbezwecken des Fotografen.

2. Datenkategorien und Rechtsgrundlagen. Verarbeitet werden Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, UID-Nummer, Bankverbindung und Bilddaten. Rechtsgrundlagen sind die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) sowie das berechtigte Interesse des Fotografen an der Bewerbung seiner Tätigkeit (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten. Eine Übermittlung erfolgt ausschließlich an folgende Empfänger, soweit dies zur Erfüllung der unter Punkt 1 genannten Zwecke erforderlich ist:

  • SmugMug, Inc. (USA) – Bereitstellung der Bilddateien über geschützte Online-Galerien, als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO;
  • Backblaze, Inc. (USA) – Sicherung der Geschäfts- und Bilddaten;
  • Cloudflare, Inc. (USA) – Betrieb der Website des Fotografen;
  • die Steuerberatung und das Kreditinstitut des Fotografen sowie Behörden, soweit gesetzlich geboten.

Für Übermittlungen in die USA bestehen als geeignete Garantien die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission und/oder eine Zertifizierung des jeweiligen Empfängers unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework. Eine Übermittlung zu darüber hinausgehenden Zwecken, insbesondere eine Weitergabe zu Werbezwecken Dritter, findet nicht statt.

4. Speicherdauer. Die Daten werden so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung der unter Punkt 1 genannten Zwecke erforderlich ist, sowie so lange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche nicht abgelaufen sind.

5. Rechte des Vertragspartners. Dem Vertragspartner stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie das Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen zu. Ihm steht überdies das Recht auf Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40–42, 1030 Wien, zu.

6. Kontakt. Anliegen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind an die eingangs genannte Adresse des Fotografen zu richten. Ergänzende Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

XIII. Verwendung von Lichtbildern zu Werbezwecken des Fotografen

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden, insbesondere im eigenen Portfolio, auf seiner Website, in sozialen Netzwerken und in Wettbewerbsbeiträgen. Der Vertragspartner erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gemäß § 1041 ABGB.

Der Vertragspartner erteilt ferner seine Einwilligung, dass die hergestellten Lichtbilder zum Zweck der Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden; der Fotograf wird die betreffenden Aufnahmen sodann in angemessener Frist aus den von ihm betriebenen Medien entfernen.

Bestehen an einzelnen Aufnahmen Geheimhaltungsinteressen des Vertragspartners, sind diese vor Auftragsdurchführung schriftlich bekanntzugeben.

XIV. Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen in Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

14.3 Diese Bedingungen gelten für auftragsgemäß hergestellte Filmwerke und Laufbilder sinngemäß, unabhängig von Verfahren und Technik.